Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
(i) der Erwerb, die Projektentwicklung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte einschließlich Finanzierung, Verwaltung, Verrmietung und Verpachtung, und (ii) die Errichtung von Gebäuden jeglicher Art sowie deren Modernisierung und Sanierung, und zwar jeweils sowohl im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als auch - sofern hierfür keine Erlaubnis nach § 34c GewO erforderlich ist - für Dritte. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach dem KWG (Kreditwesengesetz) sind ausgeschlossen.