Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Beteiligung an anderen Unternehmen, insbesondere an Kapital- und Personengesellschaften, auch als persönlich haftende Gesellschafterin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten, die unter das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG), Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG), Kreditwesengesetz (KWG) oder Börsengesetz (BörsG) fallen; die Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; die Erbringung von Service- und Dienstleistungen für die Unternehmensführung und -steuerung. Ausgenommen hiervon sind Tätigkeiten, die einer besonderen behördlichen Genehmigung bedürfen; die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensberatung, Marketing, Mediengestaltung, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit mit Ausnahme
von Tätigkeiten im Bereich der Rechts- und Steuerberatung.