Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Vertretung der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für bautechnische Nachweise ("Prüfer") im Tätigkeitsbereich der Bundesfernstraßen gegenüber ihren Auftragsgebern in allen Bereichen, die die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse zwischen Auftraggebern und Prüfern im Hinblick auf die Vergütung und die Abrechnung der Leistungen der Prüfer betreffen.