Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Gegenstand
Die gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33, 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere
1.1. geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen
1.2. echte Treuhandgeschäfte, d.h. Verwaltung fremden Vermögens im eigenen Namen
1.3. sowie alle weiteren, nach dem Steuerberatungsgesetz zulässigen Tätigkeiten.