Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Übernahme und Verwaltung von Beteiligungen aller Art, die Übernahme von Geschäftsführungs-Aufgaben sowie die Erbringung von Finanz- und Dienstleistungen aller Art, mit Ausnahme von Dienstleistungen, die nach § 32 I i.V.m. § 1 KWG erlaubnispflichtig sind.