Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen
Gegenstand
Vermögensverwaltung; die Vermögensverwaltung soll ausschließlich eigenes Vermögen betreffen (insbesondere Geld, Wertpapiere, Indexfonds). Die Verwaltung erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht für Dritte und unter Ausschluss erlaubnispflichtiger Tätigkeiten insbesondere nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Insbesondere ist weder ein Depotgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG, noch ein Finanzkommissionsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG oder eine Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG beabsichtigt.