Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Erwerb, die Verwaltung, die Verwertung und die Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen und anderen Vermögensgegenständen jeweils im eigenen Namen und für eigene Rechnung, nicht als Dienstleistung für Dritte, sowie die Beratung von Unternehmen insbesondere auf dem Gebiet der Strategieentwicklung und Erbringung von Dienstleistungen als Interim-/Projektmanager. Eine nach § 34 c GewO genehmigungspflichtige oder nach § 32 Abs. 1 KWG oder nach § 20 KAGB Tätigkeit wird nicht ausgeübt.