Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelprokuramit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Errichtung und der Betrieb Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) i. S. d. § 95 Abs. 1 SGB V sowie von Diagnostiklaboren. Die Gesellschaft ist berechtigt, MVZ und Diagnostiklabore als (medizinisch) eigenständige Betriebsstätten an unterschiedlichen Standorten zu Zweigniederlassungen zu errichten, sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen und sonstige medizinische Leistungen, insbesondere für Privatversicherte und Selbstzahler, zu erbringen.