Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die kollektive Vermögensverwaltung von Spezial-AIF als registrierte AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen von § 44 KAGB i.V.m. § 2 Abs. 4 KAGB zur Verwaltung von geschlossenen Spezial-AIF. Dies beinhaltet auch die Beteiligung an geschlossenen, von der Gesellschaft verwalteten Spezial-AIF.
Die Gesellschaft darf sich außerdem an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist.
Die Gesellschaft darf keine Tätigkeiten erbringen, die Dienstleistungen oder Nebendienstleitungen gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 KAGB sind.
Die Gesellschaft darf Geschäfte zur Anlage ihres eigenen Vermögens betreiben.
Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben.