Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Wahrnehmung der Holdingfunktion für Beteiligungsgesellschaften insbesondere von Gesellschaften der Immobilienwirtschaft und das Halten und Verwalten eigenen Vermögens auf eigene Rechnung, insbesondere auch von Beteiligungen an anderen Gesellschaften