Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Förderung von Wissenschaft, Forschung (§ 52 Abs. 2, Nr. 1 AO) und Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr 7 AO) insbesondere auf dem Gebiet der Humanökologie und die Verbreitung der Erkenntnisse.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb von Hochschulen, Sommer Universitäten und die Förderung von Studierenden und Studiengelegenheiten in der Humanökologie sowie die Einwerbung der hierfür notwendigen Mittel. Zudem werden in diesem Rahmen wissenschaftliche Veranstaltungen und Forschungsvorhaben durchgeführt.