Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Das Halten und Verwalten von Beteiligungen, die Übernahme der Geschäftsführung anderer Unternehmen, die Beratung von Unternehmen sowie die Tätigung von Investitionen, einschließlich Tätigkeiten gemäß § 34c GewO, jeweils unter Ausschluss erlaubnispflichtiger Tätigkeiten nach dem Kapitalanlagegesetzbuch sowie dem Kreditwesengesetz und im Übrigen erlaubnispflichtige Tätigkeiten, insbesondere solche nach § 34c GewO, nur nach Erteilung der erforderlichen Erlaubnis.