Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb und die Verwaltung von Immobilien sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen, auch unter Übernahme der persönlichen Haftung sowie die Beteiligung an Kommanditgesellschaften als persönlich haftende Gesellschafterin unter Übernahme der Geschäftsführung sowie das Anbieten von Beratungsdienstleistungen. Tätigkeiten, die nach § 32 des Kreditwesengesetzes oder nach §§ 34e, 34f, 34h oder 34i der Gewerbeordnung einer Erlaubnis bedürfen, nimmt die Gesellschaft nicht vor.