Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Erwerb von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Immobilien und von Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften sowie Bewirtschaftung und Entwicklung von Grundstücken und Immobilien sowie deren Veräußerung. Die Gesellschaft übt keine Geschäfte im Sinne von § 34 c der Gewerbeordnung aus.