Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere Eingehen, Verwalten und Veräußern gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen und anderer Vermögensanlagen im In- und Ausland. Geschäfte, die einer gesetzlichen Erlaubnispflicht unterliegen, sind ausgeschlossen. Dier Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen zu treffen, die dem vorstehenden Geschäftszweck dientlich und förderlich sind. Jeweils unter Ausschluss von Tätigkeiten, die einer Erlaubnis nach dem Kreditwesenge-
setz, dem Kapitalanlagegesetzbuch oder dem Rechtsdienstleistungsgesetz bedürfen.