Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Zwecke der Gesellschaft sind die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne von § 52 Nr. 15 der Abgabenordnung sowie die Mittelbeschaffung im Sinne von § 58 Nummer 1 der Abgabenordnung zugunsten des vorgenannten Zwecks.