Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Gründung und der Betrieb eines oder mehrerer Zahnmedizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zur Erbringung aller hiernach zulässigen zahnärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehender Tätigkeiten.