Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Vermittlung von Vermögensanlagen und Beteiligungen an Investmentvermögen gemäß § 34 f GewO und Vermittlung von Darlehen sowie damit verbundene Tätigkeiten nach § 34c GewO auch über ein Web- oder Onlineportal. Geschäfte, die der Genehmigung nach KWG oder KAGB bedürfen, werden nicht durch die Gesellschaft getätigt.