Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Die kollektive Vermögensverwaltung von geschlossenen Spezial-AIF als registrierte KVG nach §§ 2 Abs. 4, 44 KAGB; Anleger in diese Spezial-AIF dürfen nur Semi- und Professionelle Anleger im Sinne des KAGB sein. Dies beinhaltet auch die Beteiligung an den von der Gesellschaft im Rahmen der kollektiven Vermögensanlage verwalteten Spezial-AIF, insbesondere als Komplementärin. Neben der kollektiven Vermögensanlage wird die Gesellschaft keine Dienst- oder Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Abs. 3 KAGB an Dritte erbringen. Die Gesellschaft darf zur Anlage ihres eigenen Vermögens sämtliche Geschäfte betreiben und sich in diesem Rahmen auch an Unternehmen beteiligen, allerdings nur sofern der Geschäftszweck dieses Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf, und eine Haftung aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist.