Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Erwerb, die Entwicklung, die Vermarktung und der Verkauf eigenen Grundbesitzes und grundstücksgleicher Rechte. Geschäfte, die nach § 34 c Gewerbeordnung erlaubnispflichtig sind, gehören nicht zum Gegenstand des Unternehmens.
Die Gesellschaft ist berechtigt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen im In- und Ausland zu erwerben, sich an solchen Unternehmen zu beteiligen, deren Vertretung zu übernehmen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften zu gründen.
Die Gesellschaft darf alle Arten von Aktivitäten aufnehmen, die dem Gesellschaftszweck dienen oder dienen könnten und die nicht gesetzlich verboten sind.