Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
a) Die Verwaltung und Entwicklung des eigenen Vermögens sowie von Finanzbeteiligungen, des Vermögens ihrer Tochterunternehmen, durch Verwaltung in Finanzinstrumenten und der Erbringung von Finanzdienstleistungen innerhalb der Unternehmensgruppe (Konzernprivileg, § 2 Abs. 1 Nr. 7 und § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 KWG), die Beteiligung an anderen Unternehmen jeglicher Art, der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Kapitalbeteiligungen; der Erwerb, das Halten, Vermieten, Entwickeln, Erstellen, Verwalten und Veräußern von eigenen Immobilien. b) Die vorgenannten Tätigkeiten erfolgen ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten werden nicht ausgeführt.