Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Berufsausübung als Architekt im Sinne des § 1 Abs. (1) des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes, folglich die gestaltete, baukünstlerische, technische, ökologische, soziale und wirtschaftliche Planung von Bauwerken, Siedlungen und Städten unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte, die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in allen die Planung betreffenden Angelegenheiten unter Beachtung der für die Berufsausübung nach § 4 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes geltenden Berufspflichten.