Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Bauträgertätigkeiten, also die Durchführung von Bauvorhaben im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung und dazu die Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern (§ 34 c Abs. 1 Nr. 3 GewO) und die Bebauung und das Verkaufen von Immobilien, der Kauf und Verkauf von Grundstücken sowie die damit im Zusammenhang stehenden beratenden Tätigkeiten.