Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Gewerbsmäßige Einziehung fremder oder zur Einziehung abgetretener notleidender Forderungen sowie potentieller Erwerb dieser Forderungen im Zusammenhang damit sowie Übernahme der Funktion eines gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern und eines Sicherheiten-Treuhänders. Die Gesellschaft ist zur Vornahme aller Handlungen und Maßnahmen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar zur Förderung des vorstehenden Unternehmensgegenstandes geeignet sind. Außer der Inkassodienstleistung werden keine Tätigkeiten, die einer behördlichen Genehmigung, insbesondere nach GewO (Gewerbeordnung), KWG (Kreditwesengesetz) und KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch), bedürfen, ausgeübt.