Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Allgemeine Förderung und Betreuung hilfsbedürftiger Kinder und Jugendlicher; Förderung, Führung und Verwaltung von Einrichtungen und des Wohnens, Sozialdienst, soziale Versorgung hilfsbedürftiger Kinder und Jugendlicher; Förderung von Kindern und Jugendlichen i.S. des KJHG, Übernahme von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe; Gründung neuer Einrichtungen der Wohlfahrtspflege i.S. von § 66 Abs. 1 AO für die ambulante sowie stationäre, soziale Versorgung, Betrieb sowie Auswertung der in diesen Einrichtungen anfallenden Resultate; Förderung sowie Betrieb von Aus- und Weiterbildung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern.