Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Gegenstand
(1) Die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die dem Zwecke der Gesellschaft zu dienen geeignet sind.
(2) Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des deutsch-chinesischen Schüler- und Jugendaustausches und der Förderung von Angeboten der Vermittlung von China-bezogenen Inhalten im deutschen Bildungssystem.
(3) Daneben kann die Gesellschaft gem. § 58 Nr. 1 AO auch anderen steuerbegünstigten Körperschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder ausländischen Körperschaften Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigen Zwecke gemäß der Absätze (l) und (2) zuwenden.