Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Gegenstand
Die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb, die Sanierung und die langfristige Vermietung von Immobilien und grundstücksgleichen Rechten sowie das langfristige Halten von Unternehmensbeteiligungen, nicht jedoch der Erwerb von Beteiligungen zur kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges. Es werden keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausgeführt, insbesondere keine Finanzdienstleistungen, die einer Erlaubnis nach § 32 KWG bedürfen.