Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Verwaltung ausschließlich eigenen Vermögens, insbesondere auch eigener Immobilien sowie deren An- und Verkauf soweit hierfür keine Genehmigung nach § 34 c GewO erforderlich ist, die Verwaltung, die Gründung und der Erwerb von Beteiligung an Unternehmen, die Veräußerung von Unternehmen und von Beteiligungen hieran, die Verwaltung der Beteiligungen an Unternehmen, jeweils im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und nicht als Dienstleistung für Dritte.