Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Verwaltung von eigenem Vermögen, der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen sowie die Übernahme der Komplementärfunktion bei Gesellschaften unter Ausschluss erlaubnispflichtiger Tätigkeiten nach dem Kreditwesengesetz (KWG) und dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sowie die Unternehmensberatung.