Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Kauf, der Verkauf, die Herstellung, die Verwaltung und die Vermietung von Immobilien, die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens und die Durchführung aller damit mittelbar oder unmittelbar zusammenhängenden Geschäfte sowie das Eingehen von Beteiligungen an solchen Unternehmen, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Ausgenommen sind erlaubnispflichtige Tätigkeiten oder Geschäfte, die in § 34 c Gewerbeordnung und in § 1 Kreditwesengesetz aufgeführt sind. Ausgenommen ist auch die Nutzung des Grundbesitzes für gewerbliche Zwecke der Gesellschafter.