Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens und die Durchführung aller damit mittelbar oder unmittelbar zusammenhängenden Geschäfte sowie das Eingehen von Beteiligungen an solchen Unternehmen, im eigenen Namen, auf eigene Rechnung oder als Dienstleistung für Dritte. Ausgenommen sind erlaubnispflichtige Tätigkeiten oder Geschäfte, die in § 34 c Gewerbeordnung und in § 1 Kreditwesengesetz aufgeführt sind.