Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
weck und Gegenstand der Gesellschaft sind die Förderung der Altenhilfe (im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) und die Förderung des Wohlfahrtswesens (im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO) insbesondere durch die Übernahme der Altenpflege von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes die Hilfe anderer benötigen, in Einrichtungen zur Betreuung und Pflege alter hilfsbedürftiger Menschen und die Betreuung und Versorgung von Obdachlosen und anderen hilfsbedürftigen Personen. Die Gesellschaft erbringt alle damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen.