Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit sich als Vertreter Dritter abschließen.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33, 57 Abs. 3 Steuerberatergesetz, insbesondere die Hilfeleistung in allen Steuerangelegenheiten sowie
Durchführung von betriebswirtschaftlichen Arbeiten und Prüfungen, die Erstattung von Gutachten, Ausübung von Treuhandgeschäften, die Haus- und Vermögensverwaltung und die Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (§ 57 Abs.4 Nr.1 Steuerberatergesetz), sind ausgeschlossen.