Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Nach Vorliegen der entsprechenden Erlaubnis gem. § 34 c I Nr. 1 GewO die Vermittlung und der Nachweis der Gelegenheit des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume; nach Vorliegen der entsprechenden Erlaubnis gem. § 34 c I Nr. 4 GewO die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2, 4, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte von Mietverhältnissen über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; alle im Zusammenhang hiermit stehenden Geschäfte, die Beteiligung an anderen Unternehmen und deren Geschäftsführung.