Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, darf er Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
An- und Verkauf von Grundstücken, Wohnungs- und Teileigentumseinheiten sowie von grundstücksgleichen Rechten; Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über Grundstücke, Wohnungs- und Teileigentumseinheiten sowie von grundstücksgleichen Rechten; Abschluß von Verträgen über Darlehen; Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden Finanzierungshilfen; Beratungsleistungen: insbesondere die Abgabe individueller Empfehlungen an einen potentiellen Darlehensnehmer in Bezug auf ein oder mehrere Geschäfte im Zusammenhang mit Kreditverträgen (=Honorar-Immobiliardarlehensberater)