Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Erwerb, die Bebauung, die Vermietung und Verpachtung, der Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleiche Rechten (Grundbesitz) sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und sonstigen Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, die zum Gegenstand der Gesellschaft gehörenden Geschäfte unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Hiervon ausgenommen sind erlaubnispflichtige, insbesondere die in § 34c GewO und § 1 KWG genannten Tätigkeiten.