Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
Gegenstand
die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, oder der Nachweis zum Abschluss solcher Verträge (§ 34c Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung); Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Darlehensverträgen mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 (§ 34c Abs. 1 Nr. 2 Gewerbeordnung); die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung und unter Verwendung fremder Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte (§ 34c Abs. 1 Nr. 3 a Gewerbeordnung); der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an Handelsgesellschaften sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei diesen; der Erwerb von Grundstückseigentum und Erbbaurecht zwecks Bebauung mit Wohn- und Geschäftshäusern, deren Aufteilung und Veräußerung sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden Geschäfte