Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Gründung und der Betrieb Medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V) sowie der dazu notwendige Ankauf ärztlicher Praxen. Zweck des Betriebes der Medizinischen Versorgungszentren ist die ambulante Heilbehandlung im Rahmen der vertragsärztlichen/privatärztlichen/bg-lichen Versorgung, stationäre Tätigkeiten der Medizinische Versorgungszentren und der darin tätigen Ärzte als Belegärzte oder Honorarärzte sowie weitere Tätigkeiten, die Medizinischen Versorgungszentren gesetzlich ermöglicht werden.