Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
(i) der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Beteiligungen an anderen Unternehmen im eigenen Namen, auf eigene Rechnung, nicht für Dritte und unter Ausschluss von Tätigkeiten, die einer Erlaubnis, insbesondere nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), bedürfen,
(ii) die Erbringung von Beratungsleistungen für Strategie und Kommunikation,
(iii) der Erwerb, die Entwicklung und der Betrieb von Immobilien jeweils im eigenen Namen und für eigene Rechnung unter Ausschluss sämtlicher genehmigungspflichtigen Geschäfte, insbesondere unter Ausschluss von Tätigkeiten nach § 34c GewO sowie
(iv) der Betrieb von Forst- und Landwirtschaft