Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Gegenstand des Unternehmens und Zweck der Gesellschaft sind folgende besonders förderungswürdige Zwecke i. S. d. Kindertagesförderungsgesetz:
a) die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftlichen Persönlichkeit fördern (Teil I § 1 (1) KitaFöG ),
b) die Eltern dabei unterstützen, Erwerbstätigkeit oder Ausbildung und Kindererziehung besser miteinander zu vereinbaren (Teil I § 1 (1) KitaFöG )
Weiterhin ist die Gründung, die Übernahme und Betrieb von Kindertagesstätten als Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 SGB VIII der Zweck der Gesellschaft.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 AO (Abgabenordnung).