Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Entwicklung von nationalen und internationalen Bauvorhaben, deren Management sowie Beauftragung von Subunternehmen sowie die Verwaltung von eigenem Vermögen, die Beteiligung an anderen Gesellschaften sowie die damit in Verbindung stehenden Tätigkeiten; der Abschluss von Verträgen (die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss) über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen sowie die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene und fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte. Die Geschäfte werden nur im Rahmen des § 34 c Gewerbeordnung vorgenommen. Geschäfte, die einer darüber hinausgehenden Genehmigung, z. B. nach dem Kreditwesengesetz, bedürfen, sind ausgeschlossen.