| Gegenstand | 1. Gründung und Betrieb Medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V) als ärztlich geleitete Einrichtungen, insbesondere zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung und im Rahmen ambulanter privatärztlicher Versorgung sowie sonstigen ärztlichen Tätigkeiten unter Berücksichtigung des ärztlichen Berufsrechts und des Grundsatzes der freien Arztwahl. Weitere medizinische Versorgungsformen und Kooperationen stehen der Gesellschaft bzw. ihren Einrichtungen offen, soweit gesetzlich zugelassen.
2. Beratung, Planung, Organisation, Kontrolle und Qualitätssicherung für Prüfungen sowie präklinische, klinische und postklinische Studien und Maßnahmen zur Forschung und Entwicklung, alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Dienstleistungen, insbesondere auch beratender Art;
3. Erbringung wissenschaftlicher und akademischer Leistungen und Forschung im Bereich der diagnostischen Medizin, insbesondere Planung, Durchführung, Auswertung, Berichterstattung und Publikation von Studien, sowie Aus-, Weiter- und Fortbildungslehrtätigkeit auch an Hochschulen. |