Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
a) Ankauf, Verkauf, Vermittlung sowie die Verwaltung von Wohn- und Gewerbeimmobilien, soweit genehmigungspflichtig nur, wenn die notwendige Genehmigung erteilt wurde (§ 34 c GewO); b) Darlehens- und Kreditvermittlung, soweit genehmigungspflichtig nur, wenn die notwendige Genehmigung erteilt wurde (§ 34 i GewO); c) die Verwaltung eigenen Vermögens im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht als Dienstleistung für Dritte, insbesondere die Beteiligung an inländischen Gesellschaften, die Vermietung und Verpachtung von eigenen Immobilien und deren Verwaltung.