Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die außergerichtliche Einziehung von privaten Forderungen (Art. 1 § 1 Abs. 1. Ziff. 5 RBerG/Rechtsberatungsgesetz). Soweit gesetzlich zulässig ist die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Geschäftszweck zu fördern, insbesondere zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, zur Errichtung oder Beteiligung an anderen Unternehmen gleicher oder verwandter Art. Das Tätigkeitsfeld der Gesellschaft erstreckt sich bundesweit.