Ist ein geschäftsführender Direktor bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere geschäftsführende Direktoren bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei geschäftsführende Direktoren oder durch einen geschäftsführenden Direktor in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Das Halten und Verwalten von direkten oder indirekten Beteiligungen und die Führung von Beteiligungen an Handelsgesellschaften. Die Handelsgesellschaften können Kapital- und Personengesellschaften im In- und Ausland sein, und die Beteiligung kann auch mit der Übernahme unbeschränkter, persönlicher oder gesamtschuldnerischer Haftung (z. B. als Komplementär) verbunden sein.