Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Versicherungsvertretung nach § 34 d Abs. 1 GewO; die Vermittlung des Abschlusses oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und Wohnräume nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO; die Vermittlung des Abschlusses oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO; die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerben, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 3a GewO; die wirtschaftliche Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnungen nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 3b GewO; die Finanzberatung mit Ausnahme genehmigungsbedürftige Tätigkeiten nach dem Kreditwesengesetz sowie die Unternehmensberatung.