Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG (§ 1 AÜG), Unternehmensberatung, private Arbeitsvermittlung, Vermittlung von Dienstleistungsverträgen zwischen Honorarvertretern und ambulanten, stationären oder sonstigen Einrichtungen sowie in diesem Zusammenhang stehende Nebengeschäfte