Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Beteiligungen bzw. Unternehmen im eigenen Namen, auf eigene Rechnung, nicht für Dritte und unter Ausschluss von Tätigkeiten, die einer Erlaubnis, insbesondere nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), bedürfen, einschließlich der Tätigkeit als Komplementär sowie die damit verbundenen Geschäfte, die Erbringung erlaubnisfreier genereller Managementleistungen und die Entrichtung und Umsetzung neuer Geschäftskonzepte, soweit hierfür keine behördliche Genehmigung erforderlich ist.