Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Erwerb von Grundstücken sowie die Entwicklung eigener Grundstücke zum Zwecke der Vermietung bzw. Verpachtung sowie die sonstige Nutzung und Verwaltung, jeweils von eigenen Grundstücken und Grundstückszubehör, einschließlich grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden sowie die Durchführung aller damit im Zusammenhang stehender Geschäfte und Maßnahmen. Erlaubnispflichtige Geschäfte nach § 34c der Gewerbeordnung werden nicht durchgeführt. Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche Geschäfte zu tätigen und Handlungen vorzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar zur Förderung des vorstehenden Unternehmensgegenstandes geeignet sind. Die Gesellschaft darf ihren Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise auch durch abhängige Unternehmen und Gesellschaften verfolgen und zu diesem Zweck Unternehmen im In- und Ausland gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen sowie Zweigniederlassungen gründen.