Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann einzelnen Vorstandsmitgliedern das Recht zur alleinigen Vertretung erteilen.
Gegenstand
Die Tätigkeit der Gesellschaft im Sinne von § 34 d GewO als Versicherungsmakler. Ein wesentlicher Schwerpunkt ist dabei die Unterstützung der Versicherungsnehmer bei der Regulierung von Versicherungsschäden.